Pressemitteilung der Remscheider Innung des Kraftfahrzeughandwerks
Für den Autofahrer gibt es in diesem Jahr viele Neuerungen. Die aus unserer Sicht wichtigsten Informationen haben wir nachfolgend zusammengefasst.
- Online-Abmeldung von Fahrzeugen:Wer ab 2015 ein Fahrzeug anmeldet und damit einen neuen Fahrzeugschein erhält, kann sich bei einer künftigen Abmeldung den Gang zur Kfz-Zulassungsstelle sparen. Durch das Freirubbeln verdeckter Felder auf den Kennzeichen und im Fahrzeugschein werden Codes sichtbar, die ins Internet eingegeben werden und so das Fahrzeug abmelden. Erst ab 2016 ist auch die Wiederzulassung online möglich. Wer das nicht will, oder keinen neuen einlesbaren Personalausweis hat, muss weiter aufs Amt gehen.
- Kennzeichen-Mitnahme bei Wohnortwechsel: Am 1. Januar 2015 wurde die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Umzug aufgehoben. Das bedeutet: Innerhalb Deutschlands können Autofahrer künftig bei einem Wohnortwechsel das Kennzeichen des alten Wohnortes behalten. Erst bei einer Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs muss bei der Zulassungsstelle ein neues Kennzeichnen des neuen Wohnortes beantragt werden.
- Verbandskasten: Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine DIN Norm 13164 für Verbandskästen. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang des Verbandskastens neu definiert. Neu im Verbandskasten sind ein 14-teiliges Pflasterset, Fingerkuppenverbände in unterschiedlichen Größen und zwei einzeln verpackte Tücher zur Reinigung unverletzter Hautpartien sowie ein Verbandpäckchen in Kindergröße.
- Dieselpartikelfilterförderung: Das staatliche Förderprogramm mit einem Direktzuschuss bei der Dieselpartikelfilter-Nachrüstung wird in diesem Jahr wieder aktiviert. Gefördert werden Filternachrüstungen mit einem Direktzuschuss von 260 Euro, die ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eingebaut werden. Autohalter von Diesel-Pkw (Erstzulassung bis 31. Dezember 2006) sowie von Kleintransportern bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Erstzulassung bis 16. Dezember 2009) können pro Fahrzeug die Förderung einmal beantragen. Die Antragstellung ist beim BAFA ausschließlich via Internet unter www.bafa.de zu beantragen und ab dem 1. Februar 2015 möglich.
- Höhere Anforderungen bei Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen:Mit dem Erwerb eines auf fünf Tage befristeten Nummernschilds, bei dem das Straßenverkehrsamt nach Vorlage des Versicherungsnachweises lediglich die Daten des Antragstellers in den Fahrzeugschein eingetragen hatte, konnten bislang jedwede abgemeldete Fahrzeuge ausgiebig zur Probe gefahren oder überführt werden. Jährlich wurden bundesweit ca. zwei Millionen Kurzzeitkennzeichenanträge von den SVA bearbeitet. Um den in den letzten Jahren herrschenden, massiven Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen einzudämmen, hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) mit einer Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung an die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen höhere Anforderungen gestellt, die seit Jahresbeginn gelten. Neu ist, dass für ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015 nur dann zugeteilt wird, wenn eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/ Sicherheitsprüfung (SP) bei NFZ für das konkret zu benennende Fahrzeug nachgewiesen wird. Neu ist auch, dass das konkrete Fahrzeug zudem auch von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein eingetragen wird. Ohne gültige HU/SP dürfen nur Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter, erheblicher oder geringer Mängel in die nächstgelegene Werkstatt oder zu einer Prüforganisation durchgeführt werden. (Fred Schulz)