Begründung: Die wichtigste Aufgabe in unserer Heimatstadt ist es, Arbeitsplätze zu schaffen. Denn Arbeit bedeutet Einkommen, Sicherheit und Würde für jeden Einzelnen und seine Familie. Kluge Wirtschaftsförderung kann die Schaffung neuer Arbeitsplätze ermöglichen. Die CDU-Fraktion tritt für eine gezielte Wirtschaftsförderung für die Kleinen ein. Unser gemeinsames Ziel in dieser Stadt muss es sein, Kleingewerbetreibende zu aktivieren und Selbstständigkeit zu fördern. Die Existenzgründung wird oft dadurch erschwert, dass die Bauordnung des Landes NRW in Kombination mit der Satzung der Stadt Remscheid denjenigen, die ein Gewerbe eröffnen möchten, den Nachweis von Stellplätzen vorschreibt. Die Belastung mit Ablösezahlen bei einer Nutzungsänderung leer stehender Ladenlokale beträgt unter Umständen das Mehrfache einer Jahresmiete. Die CDU-Fraktion will mit dieser Anfrage durch die Verwaltung klären lassen, ob durch die Erhebung von Ablösezahlen positive Entwicklungen in unserer Innenstadt und den Stadtteilzentren erschwert oder sogar verhindert werden. Auf die Idee zu dieser Anfrage kam die CDU durch einen Geschäftsmann aus Lüttringhausen, der sich außer Stande sah, die geforderte Ablösesumme zu zahlen.
Zur
Sitzung des Rates am 13. Februarmöchte
die CDU-Fraktion von der Verwaltung mehr über die Sinnhaftigkeit der
finanziellen Ablösung von (fehlenden) Stellplätzen wissen: Welchen Geldbetrag
hat die Stadt Remscheid in den vergangenen fünf Jahren durchschnittlich Per
Annum durch die Erhebung von Gebühren für Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder (§ 51 der Bauordnung NRW) eingenommen? Tragen
diese Einnahmen in Remscheid so wie in § 51, Absatz 6 der Bauordnung NRW
vorgeschrieben zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im
Gemeindegebiet, zu investiven Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen
Personennahverkehrs oder zu investiven Maßnahmen zur Verbesserung des
Fahrradverkehrs bei? Hat die Verwendung dieser Geldbeträge so wie in § 51,
Absatz 6 der Bauordnung NRW ebenfalls vorgeschrieben für die Erreichbarkeit
der getätigten Bauvorhaben, welche die Zahlungspflicht auslösen, einen Vorteil
erbracht?