Pressemitteilung der Stadt Remscheid
Die aktuelle politische Diskussion zur doppelten
Staatsbürgerschaft sowie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung der
sogenannten Optionspflicht hat zu erheblicher Verunsicherung und Desinformation
der einbürgerungswilligen Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer
Staatsangehörigkeit geführt. Die Remscheider Einbürgerungsbehörde macht deshalb
darauf aufmerksam, dass die Umsetzung dieser Vereinbarung zunächst eine
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes voraussetzt. Ab wann eine solche
Rechtsänderung wirksam wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen. Das derzeit geltende
Staatsangehörigkeitsgesetzt lässt ein Aussetzen der Optionspflicht nicht zu.
Daher gilt bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung das
Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung mit allen damit
verbundenen Konsequenzen fort. Alle Betroffenen werden von der
Einbürgerungsbehörde mit Vollendung 18. Lebensjahres erstmals angeschrieben und
ausführlich über das durchzuführende Optionsverfahren unterrichtet.
Was sind Optionskinder und was bedeutet eine
Abschaffung der Optionspflicht? Optionskinder sind Kinder ausländischer Eltern, die seit dem Jahr 2000
in Deutschland geboren wurden und von Geburt an die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Durch eine Übergangsregelung konnten auch Kinder,
die in den Jahren 1990 bis 1999 geboren wurden, von dieser Optionsregelung
profitieren und auf Antrag der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zu den
gleichen Voraussetzungen erwerben.
Was ist zu tun? Bis auf weites sollten alle betroffenen Optionspflichtigen vor
Vollendung des 21. Lebensjahres vorsorglich bei der zuständigen
Einbürgerungsbehörde einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit stellen, da nur so der automatische Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres gehemmt werden kann.
Das entsprechende Formular hierfür wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres
allen betroffenen Personen von der Einbürgerungsbehörde zugesandt.
Optionspflichtige,
die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben und bislang keinen Antrag auf
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt haben, müssen vor
Vollendung des 23. Lebensjahres die Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit nachweisen, da ansonsten die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren geht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht um eine
Entscheidung der Einbürgerungsbehörde handelt, sondern dass der Verlust als
Rechtsfolge aus dem Gesetz automatisch eintritt.
Sie sind unsicher oder haben weitere Fragen? Einbürgerungsbehörde der Stadt
Remscheid, Elberfelder Str. 36 Zimmer 22, Buchstabe A J, Markus Wewer,
Telefon (0 21 91) 16 33 78, E-Mail: Markus.Wewer@remscheid.de; Buchstabe K
Z, Bettina Muckel, Telefon (0 21 91) 16 38 12, E-Mail: Bettina.Muckel@remscheid.de.