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Irritationen bei doppelter Staatsbürgerschaft und Optionspflicht

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Pressemitteilung der Stadt Remscheid

Die aktuelle politische Diskussion zur doppelten Staatsbürgerschaft sowie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung der sogenannten Optionspflicht hat zu erheblicher Verunsicherung und Desinformation der einbürgerungswilligen Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit geführt. Die Remscheider Einbürgerungsbehörde macht deshalb darauf aufmerksam, dass die Umsetzung dieser Vereinbarung zunächst eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes voraussetzt. Ab wann eine solche Rechtsänderung wirksam wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen. Das derzeit geltende Staatsangehörigkeitsgesetzt lässt ein „Aussetzen“ der Optionspflicht nicht zu. Daher gilt bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung das Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung – mit allen damit verbundenen Konsequenzen – fort. Alle Betroffenen werden von der Einbürgerungsbehörde mit Vollendung 18. Lebensjahres erstmals angeschrieben und ausführlich über das durchzuführende Optionsverfahren unterrichtet.
Was sind Optionskinder und was bedeutet eine Abschaffung der Optionspflicht?
„Optionskinder“ sind Kinder ausländischer Eltern, die seit dem Jahr 2000 in Deutschland geboren wurden und von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Durch eine Übergangsregelung konnten auch Kinder, die in den Jahren 1990 bis 1999 geboren wurden, von dieser Optionsregelung profitieren und auf Antrag der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zu den gleichen Voraussetzungen erwerben.
Was ist zu tun?
Bis auf weites sollten alle betroffenen Optionspflichtigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorsorglich bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen, da nur so der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres gehemmt werden kann. Das entsprechende Formular hierfür wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres allen betroffenen Personen von der Einbürgerungsbehörde zugesandt.
Optionspflichtige, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben und bislang keinen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt haben, müssen vor Vollendung des 23. Lebensjahres  die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen, da ansonsten die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht um eine Entscheidung der Einbürgerungsbehörde handelt, sondern dass der Verlust als Rechtsfolge aus dem Gesetz automatisch eintritt.
Sie sind unsicher oder haben weitere Fragen?
Einbürgerungsbehörde der Stadt Remscheid, Elberfelder Str. 36 Zimmer 22, Buchstabe A – J, Markus Wewer, Telefon (0 21 91) 16 – 33 78, E-Mail: Markus.Wewer@remscheid.de; Buchstabe K – Z, Bettina Muckel, Telefon (0 21 91) 16 – 38 12, E-Mail: Bettina.Muckel@remscheid.de.


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